Home / Unsere Dienstleistungen / E-Commerce / FAQ Onlineshop
FAQ ONLINESHOP
FAQ Onlineshop
Was bedeutet der Begriff "E-Commerce"?
E-Commerce ist ein Begriff, der aus der englischen Sprache stammt. Auf Deutsch
bedeutet „Electronic-Commerce“ elektronischer Handel.
Er ist Teil des E-Business und umfasst generell den elektronischen Handel: das
Werben, Kaufen und Verkaufen von Waren und Dienstleistungen im Internet. Ein
typisches Beispiel für E-Commerce ist das Online-Shopping.
1.1. Gesetzliche Regelung
Die gesetzlichen Neuerungen, welche durch das Inkrafttreten der
Verbraucherrichtlinie 2011/83/EU seit 13. Juni 2014 europaweit gelten, bilden
das normative Rahmenwerk, welches den Internethandel regelt und die betroffenen
Artikel 45-67 des italienischen Verbraucherkodex (gesetzesvertretendes Dekret
206/05) abändert.
Dieser Abschnitt befasst sich mit den sogenannten Fernabsatzverträgen, die sich
durch den Abschluss von Verträgen ohne Anwesenheit der Parteien
kennzeichnen.
ACHTUNG: Das Fernabsatzgesetz gilt nur bei Verträgen, die zwischen einem
Unternehmer und einem Verbraucher abgeschlossen wurden (den sogenannten
Verbrauchergeschäften), nicht aber für Verträge zwischen Privatpersonen sowie
zwischen Unternehmen!
Diese Information erweist sich besonders dann als wichtig, wenn der
Online-Käufer sein Rücktrittsrecht und die Gewährleistung im Zusammenhang mit
einem Online-Kauf von Privat zu Privat (wie auf Verkaufsplattformen üblich)
geltend machen möchte.
Welche Informationspflicht hat das Unternehmen?
Was muss man vor dem Internetkauf tun?
Bevor Sie Ihren Internetkauf tätigen, sollten Sie die Internetseite unter die
Lupe nehmen: Enthält diese die Kontaktdaten des Unternehmens (Postanschrift,
Telefonnummer, Emailadresse) sowie allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)? Sollte
dies nicht der Fall sein, so sollten Sie vom Kauf Abstand nehmen. Weiters ist es
ratsam, sich die AGB genau durchzulesen: Enthalten diese beispielsweise
Informationen zur Zahlung, zum Rücktrittsrecht sowie zur gesetzlichen und
vertraglichen Garantie? Sollte dem nicht so sein, so fragen Sie beim Unternehmen
nach. Bekommen Sie gar keine oder eine nicht zufriedenstellende Antwort, sollten
Sie sich den Kauf gut überlegen. Vergleichen Sie auch vorab die Preise des
Wunschobjektes mit jenen auf anderen Internetseiten.
Vorsicht bei besonders günstigen Angeboten: Unternehmer haben in der Regel
nichts
zu verschenken! Möglicherweise bekommen Sie gar keine oder eine gefälschte
Ware.
Geben Sie vor dem Kauf den Namen des Unternehmens in Internet-Suchmaschinen
ein.
Oft lassen sich dort Einträge von anderen Internetnutzern fi nden, die ihre
positiven und negativen Erfahrungen mit dem Verkäufer schildern.
Weitere Tipps/Informationen fi nden Sie im Kapitel „ Tipps zum sicheren
Online-Kauf
“.
Vertragsabschluss
Wenn für die Bestellung die Aktivierung einer Schaltfl äche mittels Mausklick
notwendig ist, muss diese Schaltfl äche gut lesbar mit den Worten
„zahlungspflichtig bestellen“ oder einer ähnlich eindeutigen Formulierung
gekennzeichnet sein – sonst ist der Verbraucher nicht vertraglich gebunden.
Durch diesen Klick verpfl ichtet sich der Käufer zum Kauf des Produktes oder der
Dienstleistung und ist somit auch zahlungspfl ichtig.
ACHTUNG:
Der Vertrag ist für den Verbraucher bereits mit dem Anklicken des Buttons
„Kaufen“ (oder Ähnlichem) verbindlich, auch wenn die Bezahlung noch nicht
erfolgt ist. So z. B. bei Kreditkartenzahlung, bei der oft erst nach Beendigung
des eigentlichen Bestellvorganges, die Kartendaten eingegeben werden. Sollte
dieser Zahlvorgang aus irgendeinem Grund – etwa weil die eingegebenen Daten
nicht akzeptiert oder als nicht korrekt angesehen werden – unterbrochen werden,
bedeutet dies nicht, dass kein gültiger Vertrag zustande gekommen ist. In solch
einem Fall sollten Sie versuchen, sich umgehend mit dem Verkäufer in Verbindung
zu setzen!
ACHTUNG:
Das Gesetz sieht nicht zwingend eine sofortige Auftragsbestätigung vor.
Eine solche kann auch erst bei Lieferung der Ware erfolgen. Verlassen Sie sich
deshalb nicht darauf, dass der Vertrag bei fehlender Auftragsbestätigung nicht
zustande gekommen ist, denn mit Anklicken der Schaltfl äche „jetzt kaufen“ oder
ähnlichem besteht der Vertrag bereits und somit auch die Zahlungspfl ich
Welche Zahlungsarten gibt es? Auf was soll man achten?
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit vor oder nach dem Erhalt der Ware zu bezahlen: Während sich bei den Käufern verständlicherweise die Bezahlung nach dem Erhalt der Ware größerer Beliebtheit erfreut, bevorzugen die meisten Verkäufer eine Bezahlung im Voraus. Häufi g ist es so, dass eine Bezahlung nach der Lieferung gar nicht möglich ist.
Beachten Sie, dass der Vertrag bereits mit dem Anklicken des Buttons „Kaufen“
(oder ähnlichem) zustande gekommen ist, auch wenn die Bezahlung erst nach der
Lieferung erfolgt.
Ein Unternehmen darf vom Verbraucher keine Spesen für die Benutzung von
Zahlungsmitteln verlangen, die über die Kosten hinausgehen, die dem Unternehmen
für die Nutzung dieser Zahlungsmittel entstehen.
Wir stellen Ihnen nun kurz einige der bekanntesten und beliebtesten
Zahlungsarten im Internet vor:
a) Kreditkarte
Bezahlt wird durch die Angabe der Kreditkartennummer, des Inhabers, der
Fälligkeit sowie des Sicherheitscodes. Im Unterschied zur aufl adbaren
Kreditkarte sind bei der klassischen Kreditkarte die Nummern hervorgehoben.
Die Bezahlung mit Kreditkarte bietet die Möglichkeit des sog. Chargeback. Was
ist das?
Das Chargeback ist eine Rückerstattung von Geld an den Verbraucher vonseiten des
Kreditkartenunternehmens. So kann sich dieser bei unerlaubten oder unkorrekten
Abbuchungen (z. B. Kreditkartenmissbrauch, doppelte Abbuchung des Betrages,
Abbuchung eines höheren Betrages) an seine Bank und sein Kreditkartenunternehmen
wenden und die Stornierung der Abbuchung sowie die Rückerstattung des Geldes
verlangen.
In Italien sieht der Gesetzgeber im gesetzesvertretenden Dekret Nr. 11/2010 vor,
dass der Betroffene, sobald er feststellt, dass eine Abbuchung unerlaubt oder
unkorrekt ausgeführt wurde, sich unverzüglich an seine Bank und das
Kreditkartenunternehmen wenden muss. In jedem Fall muss er diese innerhalb von
13 Monaten ab dem Datum der Belastung informieren.
Aber auch wenn die Ware gar nicht geliefert wurde, ist das Chargeback
ein Instrument, mit dem Sie schnell zu Ihrem Geld kommen können, ohne dass Sie
dem Geld nachlaufen müssen. Auch wenn der Verkäufer plötzlich zahlungsunfähig
ist, sollten Sie versuchen, einen Chargeback -Antrag zu stellen.
Da es sich bei Kreditkartendaten um sensible Daten handelt, sollten Sie diese
nur auf vertrauenswürdigen Internetseiten angeben. Die Kreditkartendaten sollten
nur über eine sichere Verbindung übertragen werden; diese erkennen Sie am Kürzel
https:// oder am Vorhängeschloss am rechten unteren Bildschirmrand.
Kontrollieren Sie Ihre Kontoauszüge regelmäßig auf unrechtmäßige Abbuchungen und
wenden Sie sich gegebenenfalls sofort an Ihre Bank und Ihr
Kreditkartenunternehmen.
WICHTIG: Bei Verlust oder Diebstahl müssen Sie die Karte sofort
sperren lassen, da diese missbraucht werden kann! Prepaid/aufl adbare
Kreditkarte
Die prepaid oder aufl adbaren Kreditkarten funktionieren wie eine klassische
Kreditkarte, mit dem Unterschied, dass nur das auf der Karte aufgeladene
Guthaben verbraucht werden kann.
Der Vorteil gegenüber den Kreditkarten liegt darin, dass der Missbrauch auf die
Höhe des auf der Karte vorhandenen Guthabens beschränkt ist. Aus diesem Grund
ist es ratsam, nur ein geringes Guthaben auf die Karte aufzuladen.
Auch bei aufl adbaren Kreditkarten ist ein sog.
Chargeback, also eine Rückerstattung von Geld an den Verbraucher, möglich.
Jedoch ist in diesem Fall das Prozedere komplizierter und nicht immer wird eine
Rückerstattung gewährt. Zudem ist meist ein Selbstbehalt des Verbrauchers
vorgesehen.
b) Nachnahme
Die Zahlung erfolgt in bar bei der Abgabe der Ware an der Lieferadresse. Dies
hat den Vorteil, dass Sie im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts vor der
Lieferung derWare nicht um die Rückerstattung Ihres Geldes bangen müssen. Der
Nachteil liegt darin, dass Sie, wenn die Ware geliefert wird, zu Hause sein und
das Geld in bar zur Hand haben müssen. Eine Zahlung per Nachnahme ist meist
teurer und ist häufi g auch gar nicht möglich.
c) Überweisung
Die Bezahlung mittels Überweisung erfolgt am Bankschalter oder mittels
Onlinebanking. Bei einer Auslandsüberweisung benötigen Sie zwei Kodes, den
IBAN (= dieinternationale Kontonummer) des Empfängers und die Bankleitzahl BIC
(auch SWIFT genannt) der Empfängerbank. Achten Sie insbesondere auf die
Richtigkeit der Daten, vor allem des IBAN, da Sie (und nicht die Bank) das
Risiko im Falle von falschen Daten tragen. Sollte das überwiesene Geld
beispielsweise aufgrund eines fehlerhaften IBAN einem falschen Geldempfänger
gutgeschrieben werden, so kann es unter Umständen
gar nicht mehr möglich sein, das Geld zurückzubekommen.
ACHTUNG:
Eine IBAN-Nummer muss nicht unbedingt einem Bankkonto entsprechen,
denn sie könnte auch einer aufl adbaren Karte zugeordnet sein, deren
Eigentümer möglicherweise nicht identifi zierbar ist. Nützlich kann
es sein, eine IBAN-Nummer über eine Webseite wie z. B.
www.ibancalculator.com zu überprüfen, um zu erfahren, ob die Daten
eindeutig einem Bankkonto zugeordnet werden können. Zudem sollten
Sie bedenken, dass Sie bei einer Überweisung normalerweise nicht die
Möglichkeit haben, das Geld zurückerstattet zu bekommen, sollten Sie
einem Betrüger auf den Leim gegangen sein.
TIPP: Bei Überweisungen in Nicht-EU-Länder sollten
Sie sich vorab bei Ihrer Bank über die anfallenden Gebühren informieren, um
unangenehme teure Überraschungen zu vermeiden.
d) Rechnung
Bei dieser Zahlungsmodalität erfolgt die Bezahlung nach dem Erhalt der Ware; die
Rechnung wird normalerweise der Ware beigelegt. Da der Händler das Risiko trägt,
ist eine Bezahlung auf diese Art und Weise häufi g gar nicht möglich.
e) PayPal
PayPal ist ein Unternehmen, das unter seinem Namen einen Online-Zahlungsservice
betreibt. Bis Juli 2015 war es eine Tochtergesellschaft von eBay.
Wenn Sie mit PayPal zahlen möchten, müssen Sie zunächst ein PayPal-Konto
einrichten; dabei hinterlegen Sie die Daten Ihres Bankkontos oder Ihrer
Kreditkarte. Die Bezahlung selbst erfolgt mittels Emailadresse und Passwort. Sie
geben beides ein und PayPal erhält den Auftrag, das Geld vom Bankkonto oder der
Kreditkarte abzubuchen und an den Verkäufer weiterzuleiten.
Da bei dieser Zahlungsmethode keine Konto- oder Kreditkarteninformationen mit
dem Verkäufer ausgetauscht werden, besteht ein geringeres Sicherheitsrisiko.
PayPal-Käuferschutz: Der Käufer kann diesen beantragen, wenn er die Ware
entweder überhaupt nicht erhalten hat oder diese ganz und gar nicht der
Beschreibung entspricht. Ist ein Antrag auf PayPal-Käuferschutz erfolgreich,
erstattet PayPal dem Käufer den Kaufpreis inkl. Versandkosten zurück.
ACHTUNG:
Nicht durch den PayPal-Käuferschutz abgesichert sind beispielsweise
Gutscheine, Fahrzeuge mit Motor, industrielle Maschinen, Artikel,
die individuell angefertigt wurden. Genaue Informationen
zum Käuferschutz fi nden Sie auf der Internetseite von PayPal.
Was ist bei der Lieferung (Art. 61 ff. Verbraucherkodex) wichtig?
Der Verkäufer muss die Ware oder Dienstleistung innerhalb von 30 Tagen ab der
Bestellung liefern, sofern kein anderer Liefertermin vereinbart worden ist.
Liefert der Unternehmer nicht innerhalb der Frist, fordert der Verbraucher ihn
nochmals auf, innerhalb einer zusätzlichen, den Umständen angemessenen Frist zu
liefern. Verstreicht auch diese, ohne dass die Ware oder Dienstleistung
geliefert wurde, kann der Verbraucher den Vertrag auflösen und hat ein Recht
auf Schadenersatz.
Sollte sich das Unternehmen jedoch ausdrücklich weigern zu liefern oder handelt
es sich um eine wesentliche Frist (z. B. das Hochzeitskleid für den
Hochzeitstermin), muss der Verbraucher keine neue Frist setzen; in diesen Fällen
kann er sofort vom Vertrag zurücktreten und hat Anrecht auf Schadenersatz.
Nach dem Erhalt der Ware, sollten Sie diese sofort auf ihre Vollständigkeit,
Richtigkeit und Funktionsfähigkeit hin prüfen. Wurde nicht alles, etwas Falsches
oder gar etwas Mangelhaftes geliefert, reklamieren Sie unverzüglich beim
Verkäufer, am besten mittels Einschreiben mit Rückantwort. Genaue Informationen
zur Gewährleistung fi nden Sie im Kapitel „Gewährleistung“.
Ist die Ware bereits bei der Lieferung beschädigt, so lassen Sie sich dies vom
Zusteller schriftlich bestätigen und akzeptieren Sie die Ware „mit Vorbehalt“
(con riserva – vermerken Sie dies schriftlich auf der Empfangsbestätigung des
Lieferanten) oder verweigern Sie die Annahme überhaupt. Geben Sie unbedingt den
Grund des Vorbehalts oder der Verweigerung an (z. B. „Paket beschädigt“). Sie
sind nicht verpflichtet, die beschädigte Ware anzunehmen. Dokumentieren Sie die
Mängel anhand von Fotos und/oder einer Videoaufzeichnung.
Gerade wenn Sie zerbrechliche Ware bestellt haben, sollten Sie diese mit
Vorbehalt annehmen, auch wenn die Verpackung von außen in einem perfekten
Zustand erscheint; manchmal sind durch die Lieferung verursachte Schäden von
außen nicht erkennbar. Ansonsten kann Ihnen der Unternehmer bei einer
Reklamation Schwierigkeiten machen.
TIPP:
Dokumentieren Sie das Öffnen der Verpackung, gerade bei zerbrechlicher Ware,
anhand von Fotos und/oder einer Videoaufzeichnung; so verfügen Sie im Streitfall
über Beweismittel.
Risikoübergang bei der Lieferung (Art. 63 Verbraucherkodex) Das Risiko für den
Verlust oder die Beschädigung der Ware geht erst dann auf den Verbraucher über,
wenn er oder ein von ihm benannter Dritter, die Ware materiell in Besitz
genommen hat.
Lieferung einer nicht bestellten Ware Der Art. 66 – quinquies des
Verbraucherkodex sieht vor, dass es dem Verkäufer nicht erlaubt ist, eine
zahlungspflichtige Ware oder Dienstleistung zu liefern, ohne eine diesbezügliche
Bestellung des Konsumenten erhalten zu haben. Für diese Ware bzw. Dienstleistung
muss dieser nicht zahlen. Eine fehlende Antwort kann nie als Zustimmung gewertet
werden!
Lieferung einer falschen Ware Zudem darf der Unternehmer keine andere Ware oder
Dienstleistung liefern als die bestellte, außer der Käufer erklärt sich vor
Vertragsabschluss oder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses damit
einverstanden. Dies gilt auch dann, wenn die Ware oder Dienstleistung gleich-
oder höherwertig ist.
Musterbrief (Gewährung einer Zusatzfrist für die Lieferung):
http://www.euroconsumatori.org/81914d82683.html
Was ist mit den Widerrufsrecht/Rücktrittsrecht (Art. 52 ff. Verbraucherkodex)?
ACHTUNG:Die Beweislast für den tatsächlichen Empfang der Erklärung liegtbeim Verbraucher! Deshalb ist eine, wenn auch nur automatische Empfangs-bestätigung der E-Mail wichtig. Ansonsten sollte man auch eine Erklärung mittels Einschreiben mit Rückantwort in Betracht ziehen. Die bloße Rücksendung der Ware ohne entsprechende Widerrufsserklärung wird nicht als gültiger Rücktritt vom Vertrag angesehen.
ACHTUNG:Dieser Ausschlussgrund bezieht sich unter anderem auf die häufi g onlineabgeschlossenen Hotelreservierungen und den Kauf von Veranstaltungstickets! Dies bedeutet, dass Sie von einer online getätigten Hotelbuchung auch innerhalb der 14-tägigen Frist nicht kostenlos zurücktreten können, es sei denn diese Möglichkeit wird Ihnen vom Hotel eingeräumt.Obige Aufl istung nennt auch öffentliche Versteigerungen als Ausschlussgrund.
Was ist mit der Gewährleistung (Art. 128 ff. Verbraucherkodex)?
Die Gewährleistung wurde EU-weit mit der europäischen Richtlinie 44/1999/EU
geregelt und in Italien mit dem Verbraucherkodex (Artt. 128-135) umgesetzt. Die
Gewährleistungsfrist beträgt europaweit mindestens 2 Jahre (in einigen
EU-Staaten sogar mehr) und muss beim Verkäufer geltend gemacht werden.
Im Unterschied zur vertraglichen Garantie ist sie keine freiwillige Leistung des
Herstellers, sondern stellt ein unverzichtbares Recht dar. Dies bedeutet:
Enthält ein Vertrag eine Klausel, welche das Gewährleistungsrecht ausschließt
oder einschränkt (z. B. auf 6 Monate), so ist diese Klausel nichtig. Die
Nichtigkeit kann nur vom Konsumenten geltend gemacht und vom Gericht von Amts
wegen festgestellt werden (Art. 134 Verbraucherkodex).
Was ist Gegenstand der Gewährleistung?
Gegenstand der Gewährleistung sind Verbrauchsgüter, also bewegliche, körperliche
Gegenstände, mit Ausnahme von:
– Gütern, die aufgrund von Zwangsvollstreckung oder anderen gerichtlichen
Maßnahmen verkauft werden;
– Wasser und Gas, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer
bestimmten Menge abgefüllt sind;
– Strom.Wann und wie muss der Mangel/Defekt mitgeteilt werden?
Der italienische Gesetzgeber sieht vor, dass der Mangel innerhalb von 2 Monaten
ab seiner Entdeckung dem Verkäufer schriftlich (mittels Einschreiben mit
Rückantwort) mitgeteilt werden muss. Tritt der Mangel in den ersten 6 Monaten
nach der Lieferung auf, wird vermutet, dass die Ware schon zum Zeitpunkt der
Übergabe mangelhaft war. In diesem Fall muss der Verkäufer beweisen, dass der
Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe noch nicht bestand.
Tritt der Mangel erst nach Ablauf der 6-Monats-Frist auf, muss der Käufer
beweisen, dass dieser nicht durch unsachgemäßen oder falschen Gebrauch
entstanden ist (Beweislastumkehr).
Der Beweis ist gerade im außergerichtlichen Wege in der Regel
nur sehr schwer zu erbringen, und zwar meist nur durch das Gutachten eines
Sachverständigen, welches natürlich erhebliche Kosten mit sich bringt.
Wann liegt ein Mangel vor?
Ein Mangel ist dann gegeben, wenn die Ware nicht der Beschreibung entspricht (z.
B. ein neues Produkt wurde bestellt, aber ein gebrauchtes geliefert oder es hat
nicht die beschriebenen Eigenschaften), nicht mehr für den ursprünglichen Zweck
zu gebrauchen ist und wenn der Mangel den Wert der Ware wesentlich mindert (Art.
129 Verbraucherkodex).
Wie wird der Mangel behoben?
Der Konsument kann grundsätzlich selbst entscheiden, ob er die Ware repariert
oder ersetzt haben möchte, es sei denn, eine der beiden Lösungen ist unmöglich
oder unverhältnismäßig aufwendig im Vergleich zur anderen. Von
„Unverhältnismäßigkeit“ spricht man dann, wenn der Mangel durch eine kleine
Reparatur behoben werden kann; in diesem Fall wäre es unverhältnismäßig, vom
Verkäufer sofort eine Ersatzlieferung zu verlangen. Diese kann verlangt werden,
wenn die Reparatur misslingt oder
schlecht ausgeführt wird.
ACHTUNG: In der Praxis ist es jedoch meist so, dass der Käufer dem Unternehmer zuerst zwei Mal die Möglichkeit geben muss, die Ware zu reparieren, bevor er vom Verkäufer den Ersatz der Ware verlangen kann.
Wie lange darf die Reparatur dauern?
Der Verbraucherkodex (Art. 130) sieht vor, dass die Reparatur innerhalb einer „angemessenen Frist“ („congruo termine“) erfolgen muss; dies gilt auch für die Ersatzlieferung. Dies ist natürlich eine sehr schwammige Zeitangabe, die viel Platz für Interpretationen lässt und worunter der Verbraucher sicherlich etwas anderes versteht als der Unternehmer. Gerade aus diesem Grund ist es – im Falle von langen Wartezeiten – ratsam, schriftlich einen Rückgabetermin bzw. einen Termin für den Ersatz der Ware einzufordern.
Muss der Konsument für die Reparatur etwas bezahlen?
Im Art. 130 sieht der Verbraucherkodex ausdrücklich vor, dass dem Konsumenten
keinerlei Spesen für den Versand sowie für die Arbeitsleistung und das Material
verrechnet werden dürfen.
ACHTUNG: Gerade bei Auslandskäufen gestaltet sich die Durchsetzung des kostenlosen Versandes oft sehr schwierig.
Wann kann der Verbraucher eine angemessene Preisminderung oder die Auflösung des Vertrages verlangen?
– Wenn die Reparatur oder die Ersatzleistung unmöglich oder unverhältnismäßig aufwendig ist;
– wenn der Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist für die Reparatur oder den Ersatz gesorgt hat;
– wenn die Reparatur oder der Ersatz für den Konsumenten unzumutbare Unannehmlichkeiten mit sich gebracht hat.
Wie sieht die gesetzliche Regelung bei Gebrauchtwaren aus?
In diesem Fall beträgt die Gewährleistungsfrist in Italien mindestens 1 Jahr, sofern dies von den Parteien so vereinbart wurde, was in der Praxis meistens der Fall ist (Art. 134). Was die Frist zur Mitteilung des Mangels sowie die Beweislast anbelangt, gilt dieselbe Regelung, die vom Gesetzgeber für neue Waren vorgesehen wurde.
WICHTIG: Bewahren Sie den Kassabeleg oder die Rechnung sorgfältig auf (machen Sie am besten auch eine Kopie davon), damit Sie den Zeitpunkt des Kaufes beweisen und somit das Gewährleistungsrecht geltend machen können; zudem enthält der Kassabeleg Informationen zum Verkäufer und Kaufpreis. Sollten Sie die Ware mit Bankomatoder Kreditkarte bezahlt haben, so kann der Zeitpunkt des Kaufes auch anhand des Bankomatkarten- oder Kreditkartenbelegs oder des Kontoauszuges bewiesen werden.
ACHTUNG: Das Gewährleistungsrecht gilt nur für sog. Verbrauchergeschäfte, also Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher abgeschlossen wurden!
Musterbriefe zur Geltendmachung Ihres Gewährleistungsrechts fi nden Sie unter: http://www.provinz.bz.it/verbraucherberatung/Detail_d.aspx?CASE_ID=1079
http://www.provinz.bz.it/verbraucherberatun/Detail_d.aspx?CASE_ID=1099